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Rheinland-Pfalz-Wappen mit Schriftzug: Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
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Startseite  >  Wirtschaft  >  Berufsqualifikation

Berufsqualifikationsfeststellung bei und Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsbildungsabschlüssen und Qualifikationen


Viele Personen mit im Ausland erworbenen Berufsbildungsabschlüssen erhalten durch aktuelle Gesetzesänderungen auf Bundes- und Landesebene einen Rechtsanspruch auf ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung oder Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen:

Seit dem 1.4.2012 gelten neue Regelungen vor allem

- für rund 330 gewerblich-technische und handwerkliche Berufe, sie werden auch als nicht-reglementierte Berufe bezeichnet. In diesen Berufen entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anhand der Bewerbungsunterlagen, ob die Ausbildung und Qualifikation den Anforderungen, die die Stelle mit sich bringt, entsprechen.

- für viele so genannte reglementierte Berufe. Für diese ist der Nachweis bestimmter Ausbildungen oder Qualifikationen die Voraussetzung für die Tätigkeit. Hierzu gehören z.B. Ärztinnen und Ärzte, die Kranken- und Altenpflegeberufe, Apotheker und Apothekerinnen sowie Handwerksmeisterinnen und -meister.

Ähnliche Regelungen werden voraussichtlich im Jahr 2013 für weitere Berufe in Kraft treten. Für einige reglementierte Berufe existieren seit einigen Jahren bereits Anerkennungsverfahren.

Telefonische Informationen und Beratung erhalten Sie bundesweit unter der Telefonnummer 030 1815-1111 (Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr). Personen aus Rheinland-Pfalz können darüber hinaus Kontakt aufnehmen mit der Servicestelle des IQ-Netzwerks Rheinland-Pfalz zu Fragen der Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen unter der Telefonnummer 06131/9459727 oder per Mail an beratung-anerkennung[at]agarp.de .

Mit den neuen Regelungen erhalten alle Personen mit im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen und Qualifikationen einen Anspruch darauf, dass eine zuständige Stelle die Dokumente über im Abschlüsse und Qualifikationen mit den aktuellen Ausbildungsinhalten des entsprechenden deutschen Berufes vergleicht. Ergebnis des Vergleiches ist ein Dokument (Bescheid), aus dem hervorgeht, dass die Abschlüsse und Qualifikationen mit den Ausbildungsinhalten deutscher Berufe ganz, teilweise oder gar nicht vergleichbar sind. Dieser Bescheid ist auch für (zukünftige) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein aussagekräftiges Dokument, um die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers einschätzen zu können. Stimmen die im Ausland erworbenen Abschlüsse nur teilweise mit den aktuellen Ausbildungsinhalten des entsprechenden deutschen Berufes überein, kann eine Nachqualifizierung sinnvoll sein.

Ein Antrag auf Qualifikationsfeststellung ist an die jeweils zuständige Stelle zu richten.

Hierbei sind in der Regel die folgenden Unterlagen einzureichen:

1. Eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache

2. Ein Identitätsnachweis (beglaubigte Kopien)

3. Die im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (beglaubigte Kopien und Übersetzungen in deutscher Sprache)

4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (beglaubigte Kopien und Übersetzungen in deutscher Sprache)

5. Eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde

6. bei einem sowohl im Inland als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf: eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat (beglaubigte Kopien und Übersetzungen in deutscher Sprache)

Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Neben den Kosten für Übersetzungen können für die Verfahren Gebühren anfallen.

Nicht betroffen durch die neuen Regelungen sind Inhaberinnen und Inhaber von im Ausland erworbenen nicht berufsspezifischen Hochschulabschlüssen, vor allem im Bereich der Natur, Geistes- und Gesellschaftswissenschaften.

Daneben bestehen für bestimmte Berufe alternative Möglichkeiten der Feststellung oder Anerkennung beruflicher Qualifikationen: Für Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler nach § 10 Bundesvertriebenengesetz, für EU-Bürger mit einem reglementierten Beruf nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie und für beruflich Qualifizierte aus Österreich und Frankreich aufgrund von Staatsverträgen. Informationen hierzu halten die jeweils zuständigen Stellen bereit.

     

    Downloads

    Informationen für ein Landesgesetz zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen 01 

    Externe Internetangebote

    Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

    Informationen zum Rechtsanspruch auf Feststellung von Berufsqualifikationen

    Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen in den Gesundheitsfachberufen

    Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen in Rheinland-Pfalz

    Berufsbezeichnungen in deutscher, englischer und französischer Sprache

    Suche nach Angeboten zur Nachqualifizierung (in Rheinland-Pfalz)

    Suche nach Angeboten zur Nachqualifizierung (bundesweit)

    Suche nach einem einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer

    Suche nach der zuständigen Stelle

    Informationen für zuständige Stellen

    Nachqualifizierungsstipendien für Akademiker/innen

    Erstanlaufstellen für Antragsteller/-innen