Anreizregulierung
Die Regulierung der Strom- und Gasnetze ist zum 1. Januar 2009 in eine neue Phase eingetreten. Die bisherige kostenbasierte Regulierung ist durch die Anreizregulierung ersetzt worden.
Mit der Anreizregulierung werden Kosten und Erlöse zumindest zeitweilig entkoppelt. Dabei werden den Netzbetreibern Obergrenzen für die Erlöse aus Netzentgelten auf der Basis der zuletzt genehmigten Entgelte und unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben (Ermittlung der unternehmensindividuellen Effizienz mit Hilfe statistischer Verfahren) und allgemeiner Inflationsentwicklung vorgegeben.
Sofern die Netzbetreiber ihre Kosten stärker als die Erlösvorgabe absenken, kann der hierdurch erzielte zusätzliche Gewinn beim Unternehmen verbleiben. Die Anreizregulierung bietet somit systematische Anreize zur Kostensenkung, die eine rein kostenbasierte Regulierung nicht bieten kann. Die Anreizregulierung ist damit wesentlich besser geeignet, Ineffizienzen in Netzmärkten aufzuzeigen und zu beseitigen als eine rein kostenbasierte Ermittlung der Netzentgelte.
Die Landesregulierungsbehörde Rheinland-Pfalz hat für die Strom- und Gasnetzbetreiber von Amts wegen die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 2 ARegV sowie § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, festgelegt. Im Downloadbereich finden Sie die von der Landesregulierungsbehörde bei der Festlegung der Erlösobergrenzen berücksichtigten Effizienzwerte.
Die Notwendigkeit zur Veröffentlichung der Effizienzwerte ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 ARegV.
Mit der Anreizregulierung werden Kosten und Erlöse zumindest zeitweilig entkoppelt. Dabei werden den Netzbetreibern Obergrenzen für die Erlöse aus Netzentgelten auf der Basis der zuletzt genehmigten Entgelte und unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben (Ermittlung der unternehmensindividuellen Effizienz mit Hilfe statistischer Verfahren) und allgemeiner Inflationsentwicklung vorgegeben.
Sofern die Netzbetreiber ihre Kosten stärker als die Erlösvorgabe absenken, kann der hierdurch erzielte zusätzliche Gewinn beim Unternehmen verbleiben. Die Anreizregulierung bietet somit systematische Anreize zur Kostensenkung, die eine rein kostenbasierte Regulierung nicht bieten kann. Die Anreizregulierung ist damit wesentlich besser geeignet, Ineffizienzen in Netzmärkten aufzuzeigen und zu beseitigen als eine rein kostenbasierte Ermittlung der Netzentgelte.
Die Landesregulierungsbehörde Rheinland-Pfalz hat für die Strom- und Gasnetzbetreiber von Amts wegen die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 2 ARegV sowie § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, festgelegt. Im Downloadbereich finden Sie die von der Landesregulierungsbehörde bei der Festlegung der Erlösobergrenzen berücksichtigten Effizienzwerte.
Die Notwendigkeit zur Veröffentlichung der Effizienzwerte ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 ARegV.





