Altbatterien
EU-Batterierichtlinie
In der EU werden zirka 800.000 t/a an Autobatterien, 190.000 t/a an Industriebatterien und 160.000 t/a an Gerätebatterien in Verkehr gebracht. Batterien und Akkumulatoren enthalten gesundheits- und umweltschädliche Stoffe, wie Quecksilber, Blei und Cadmium. Um die Umweltbelastungen durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Qualität der Umwelt beizutragen, wurde die "Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren" des europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Gleichzeitig dient die Richtlinie dazu, die einzelstaatlichen Maßnahmen der europäischen Mitgliedstaaten zu harmonisieren.
Am 26. September 2006 wurde die neue "EU-Batterierichtlinie" verkündet (Richtlinie 2006/66/EG). Zukünftig gelten strenge Grenzwerte für den Anteil der stark umwelt- und gesundheitsschädlichen Stoffe Cadmium und Quecksilber in Batterien (Art. 4). Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, die:
- mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten
- mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten
wird verboten. Das Verbot gilt nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchsten zwei Gewichtsprozenten und auch nicht für bestimmte Gerätebatterien und -akkumulatoren, wie z.B. Not- und Alarmsysteme, medizinische Geräte und schnurlose Elektrowerkzeuge.
Die Rücknahmesysteme müssen so beschaffen sein, dass sie es den Endnutzern ermöglichen, sich der Geräte-Altbatterien und Altakkumulatoren an einer leicht zugänglichen Sammelstelle in ihrer Nähe zu entledigen. Die Vertreiber sind verpflichtet, wenn sie Gerätebatterien oder Akkumulatoren liefern, Geräte-Altbatterien oder Altakkumulatoren kostenlos zurückzunehmen. Die Rücknahme von Altbatterien darf keine Kosten für die Endnutzer verursachen und auch keine Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie oder eines neuen Akkumulators auslösen (Art. 8).
Die Batterierichtlinie schreibt folgende zu erreichende Mindestsammelquoten zu dem jeweils genannten Zeitpunkt vor (Art. 10):
a) 25 %: 26. September 2012,
b) 45 %: 26. September 2016
Spätestens am 26. September 2009 müssen Hersteller oder Dritte Systeme für die Behandlung und das Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren einrichten (Art. 12). Hierbei sind die besten verfügbaren Techniken (BAT) im Sinne des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt einzusetzen. Alle eingesammelten und identifizierbaren Altbatterien und Altakkumulatoren müssen zukünftig entsprechend der Richtlinie behandelt und recycelt werden.
Altbatterien und -akkumulatoren müssen möglichst weitgehend vom übrigen Siedlungsabfall getrennt gesammelt und dem Recycling zugeführt werden. Die Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindestziele für das Recycling erreichen (gem. Anh. III, Teil B):
- Recycling von 65 % des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien und -akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
- Recycling von 75 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien und Akkumulatoren bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
- Recycling von 50 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien und -akkumulatoren.
Hersteller oder in ihrem Namen handelende Dritte haben alle Nettokosten zu tragen, die durch die Sammlung, Behandlung und das Recycling aller Altbatterien und Altakkumulatoren entstehen (Art. 16). Um Trittbrettfahrer auszuschließen und zu gewährleisten, dass die Produktverantwortlichen ihren Verpflichtungen nachkommen, muss sich jeder Hersteller registrieren lassen (Art. 17). Die Registrierung unterliegt in jedem Mitgliedstaat den gleichen Verfahrensanforderungen.
Die Mitgliedstaaten können Hersteller, die dort im Verhältnis zu der Größe des einzelstaatlichen Marktes sehr geringe Mengen an Batterien oder Akkumulatoren in Verkehr bringen, von der Verpflichtung zur Kostenübernahme nach Art. 16 Abs. 1 ausnehmen (siehe Art. 18), sofern dies nicht die einwandfreie Funktion der Sammel- und Recyclingsysteme behindert.
Zukünftig gelten bestimmte Kennzeichnungspflichten (Art. 21) für Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze. Unter anderem müssen diese mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Außerdem ist die Batteriekapazität sichtbar, lesbar und in unauslöschlicher Form anzugeben. Ferner müssen Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen, die mehr als 0,0005 % Quecksilber, mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd, Pb) gekennzeichnet werden.
Das Batteriegesetz (BattG)
Das neue Batteriegesetz (BattG) wurde am 30. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt (30.06.2009 Teil I Nr. 36, Seite 1582) verkündet und ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Es setzt die europäische Batterierichtlinie (siehe oben) in nationales Recht um.
Das BattG beinhaltet verbindliche Sammelziele für handelsübliche Altbatterien, demnach müssen 35 Prozent der jährlich in Verkehr gebrachten Gerätebatterien spätestens ab September 2012 zurückgenommen und verwertet werden. Ab September 2016 müssen es 45 Prozent sein. Darüber hinaus gelten Beschränkungen für die Verwendung von Cadmium und Quecksilber. So ist nach § 3 BattG das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber bzw. mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot sind nur bestimmte Anwendungen ausgenommen.
Anzeigepflicht der Hersteller
Neu eingeführt wird ein Melderegister für die Hersteller von Batterien und Akkus. Hersteller und Importeure dürfen ab dem 1. Dezember 2009 Batterien und Akkumulatoren nur noch dann in Verkehr bringen, wenn sie dies gemäß § 4 BattG gegenüber dem beim Umweltbundesamt (UBA) geführten Register angezeigt haben. Das sogenannte "BattG-Melderegister" soll es dem UBA ermöglichen, Unternehmen zu verfolgen, die sich ihrer Pflicht zur Entsorgung ihrer Produkte zu Lasten von Wettbewerbern entziehen, indem z.B. Bußgelder gegen diese "Trittbrettfahrer" verhängt werden können. Die Unternehmen, die sich als Betteriehersteller registriert haben, stehen im öffentlich einsehbaren BattG-Melderegister.
Rücknahmesysteme
Nach § 6 BattG haben die Hersteller von Gerätebatterien zur Sicherstellung ihrer Rücknahmepflichten ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einzurichten.
Ein Hersteller kann nach § 7 BattG auch ein eigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (herstellereigenes Rücknahmesystem, siehe unten) einrichten, das jedoch zuvor von der am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesabfallbehörde (i.d.R. Landesumweltministerium) oder einer von ihr bestimmten Behörde zu genehmigen ist.
Pflichten der Vertreiber
Nach § 9 BattG ist jeder Vertreiber verpflichtet, Altbatterien vom Endnutzer an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen und dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro zu erheben. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Fahrzeugbatterien, die in ein Auto eingebaut sind, sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen.
Pflichten des Endnutzers (Verbrauchers)
Besitzer von Altbatterien haben diese gemäß § 11 BattG einer getrennten Erfassung zuzuführen (Wertstoffsammlung des Gemeinsamen oder herstelleigenen Rücknahmesystems s.o.), sofern sie nicht fest in Produkte eingebaut sind.
Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und über die Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) erfasst.
Kennzeichnungspflicht
§ 17 BattG schreibt vor, dass die Hersteller verpflichtet sind, Batterien (ggf. deren Verpackung) mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen. Außerdem ist die Batteriekapazität sichtbar, lesbar und in unauslöschlicher Form anzugeben. Ferner müssen Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen, die mehr als 0,0005 % Quecksilber, mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd, Pb) gekennzeichnet werden.
Hinweise für Fahrzeugbatterien
Der Ausschuss für Produktverantwortung (APV) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sieht die Anforderung aus § 17 Abs. 6 BattG nach einer „unauslöschlichen“ Kennzeichnung auch durch den Einsatz eines wasserfesten, temperatur- und alterungsbeständigen Spezialaufklebers als erfüllt an, wenn gewährleistet ist, dass die Kapazitätskennzeichnung am Ende der Nutzungsdauer für den Endverbraucher noch lesbar vorliegt.
Batterierücknahmesysteme
Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien
Zur Gewährleistung einer einheitlichen und flächendeckenden Batterieentsorgung gründeten die führenden Batteriehersteller gemeinsam mit dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) bereits im Mai 1998 die "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien" (GRS). Die GRS veröffentlicht jährlich eine Erfolgskontrolle über die in Verkehr gebrachten Batterien und die zurückgenommenen und einer Verwertung und Beseitigung zugeführten Altbatterien auf ihrer Homepage. Dort wird auch umfassend über das Thema Batterierücknahme informiert und weiterführendes Informationsmaterial zum Download für Hersteller und Importeure sowie die interessierte Öffentlichkeit bereitgestellt.
Herstellereigene Rücknahmesysteme
Bislang wurden drei herstellereigene Rücknahmesysteme für Gerätealtbatterien und Gerätealtakkumulatoren behördlich genehmigt. Diese sind:
- CCR Rebat
- European Recycling Platform (EPR)
- Rücknahmesystem Ökorecell (IFA-Ingenieurgesellschaft mbH)
Verwertung von Altbatterien und Altakkumulatoren
Nach Angabe des UBA wurden 2011 in Deutschland rund 43.334 t Gerätebatterien und -akkumulatoren auf den Markt gebracht. Das UBA gibt nach Auswertung der Erfolgskontrollberichte der Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien die deutschlandweite Sammelquote für Gerätebatterien mit 43,18 % an. 2011 führten die Rücknahmesysteme insgesamt 18.575 t Geräte-Altbatterien der stofflichen Verwertung zu. Durch die Verwertung der gesammelten Gerätebatterien konnten zirka 11.000 t Metalle und Metallverbindungen als Sekundärrohstoffe gewonnen werden (Zink, Stahl, Ferromangan, Blei, Cadmium, Quecksilber, Aluminium, Kobalt, Kupfer, Nickel und Eisen).
Allein die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien) sammelte 2011 rund 14.728 Gewichtstonnen an Alt-Gerätebatterie. Dies entspricht einer Sammelquote von 44,7 Prozent für 2011. Die durchschnittliche Sammelmenge pro Kopf liegt bei 180 g/Einwohner, in Rheinland-Pfalz liegt sie bei mehr al 196 g/Einwohner. Das entspricht umgerechnet für Rheinland-Pfalz einer Sammelmenge von rund 784 t Altbatterien. Die gesammelten Altbatterien werden nahezu vollständig verwertet.
Fahrzeug- und Industriebatterien werden ebenfalls getrennt gesammelt. Nach Angaben des UBA 2012 wurden 2009 in Deutschland rund 192.082 Fahrzeug-Altbatterien zurückgenommen, das entspricht einer Sammelquote von 79 %. In 2009 wurden zudem 41.240 t Industriebatterien zurückgenommen, das entspricht einer Sammelquote von 68 %. Aus Fahrzeug- und Industriebatterien werden Blei, Schwefelsäure und Kunststoff als Sekundärrohstoffe zurückgewonnen. Die Verwertungsquote liegt bei diesen Batterietypen ebenfalls nahezu bei 100 %.
