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Rheinland-Pfalz-Wappen mit Schriftzug: Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
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Verpackungen


Die Europäische Verpackungsrichtlinie

Mit der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle sollen die Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Verpackungsabfällen in den Mitgliedstaaten harmonisiert werden. In der Richtlinie 94/62/EG werden die grundlegenden Anforderungen an die Zusammensetzung, die Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit der Verpackungen und der Verpackungsabfälle festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus Informationssysteme (Datenbanken) über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu errichten, damit die Erfüllung der festgelegten Zielvorgaben in den Mitgliedstaaten überprüft werden kann.

Mit Verabschiedung der Richtlinie 2004/12/EG wird die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle geändert. Diese Richtlinie gilt für alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen. Die Verpackungsrichtlinie gibt die Kriterien vor, anhand derer die Definition des Begriffes "Verpackungen" präzisiert wird. Der neue Anhang I enthält hierfür Kriterien-Beispiele: So stellen Teebeutel keine Verpackung dar, während Klarsichtfolien um CD-Hüllen ebenso als Verpackung gelten wie Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind.

Die Verpackungsverordnung

Die erste Umsetzung der Produktverantwortung stellt die Verpackungsverordnung (VerpackV) dar, die 1991 in Kraft trat. Die Verpackungsverordnung war der Wegbereiter für das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (1994) und die Europäische Verpackungsrichtlinie (1994).

Der Erfolg der Verpackungsverordnung wird an dem deutlichen Rückgang des Verbrauchs an Verpackungen und der stark gestiegenen Verwertungsquote offensichtlich. Seit der Einführung der Verpackungsverordnung verringerte sich das Gewicht von Taschentuchverpackungen, Getränkekartons, Glasflaschen und Getränkedosen erheblich.


Rücknahmepflichten

Die VerpackV gilt für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen (Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen) aus der Industrie, dem Handel, der Verwaltung, dem Gewerbe, Dienstleistungsbereich und den Haushaltungen. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden; erst in zweiter Linie sind diese einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen. An letzter Stelle steht ihre Beseitigung. Demnach gilt:

  • Hersteller und Vertreiber sind nach § 4 VerpackV verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung zuzuführen.

  • Vertreiber sind nach § 5 VerpackV verpflichtet, Umverpackungen bei der Abgabe der Waren an den Endverbraucher zu entfernen oder diesem Gelegenheit zur Entfernung und unentgeltlichen Rückgabe der Umverpackung in der Verkaufsstelle oder auf dem Verkaufsgelände zu geben.

  • Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich nach § 6 Abs. 1 an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen (siehe unten Kap. "duale Systeme"). Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverpackungen erstmals in Verkehr bringen, können von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern verlangen, dass sich diese hinischtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Nur wenn sich Hersteller und Vertreiber mit ihren Verpackungen an einem System beteiligen darf gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 deren Abgabe an private Endverbraucher erfolgen.

  • Soweit Hersteller und Vertreiber bei Anfallstellen, die gemäß § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackV den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind, selbst die von ihnen bei diesen Anfallstellen in Verkehr gebrachten Verpackungen zurücknehmen und einer Verwertung zuführen und dies durch Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen nachweisen (Branchenlösung), entfällt nach § 6 Abs. 2 VerpackV die Systembeteiligungspflicht.

Darüber hinaus enthält die Verpackungsverordnung in § 7 "Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen", sowie in § 8 "Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter".

Vollständigkeitserklärung

Oberhalb bestimmter Mengenschwellen (> 80 t Glas, > 50 t PPK, > 30 t LVP) sind gemäß § 10 Abs. 4 VerpackV von den Inverkehrbringern von Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, Vollständigkeitserklärungen abzugeben und bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer in elektronischer Form zu hinterlegen. Darin müssen Angaben zu den in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen (Masse, Materialart) sowie zu den Entsorgungswegen (u. a. Systembeteiligungen, Beteiligungen an Branchenlösungen) gemacht werden. Die Industrie- und Handelskammern betreiben die Hinterlegungsstellen in Selbstverwaltung. Sie haben hierzu eine Internetplattform eingerichtet, das sogenannte VE-Register.

Dokumentation

Betreiber von Systemen und Branchenlösungen haben die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu dokumentieren und gemäß Anhang I (zu § 6) hierüber einen Nachweis zu führen (Mengenstromnachweis). Zur Konkretisierung der Anforderungen an diese Dokumentation hat die LAGA die Mitteilung 37 "Anforderungen an die Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige nach den §§ 6, 10 und Anh. I der Verpackungsverordnung" veröffentlicht.

Antworten auf Fragen zur Systembeteiligungspflicht

Wer unterliegt der Systembeteiligungspflicht?
Erstinverkehrbringer (i. d. R. Abfüller/Verpacker) haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme ihrer Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Eine Delegation der Pflichten innerhalb einer Handelskette ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 nur für Serviceverpackungen (inkl. Einweggeschirr) zugelassen. Der Hersteller, Vorvertreiber oder Vertreiber, auf den die Pflicht delegiert wurde, kann die ihm auferlegte Systembeteiligungspflicht nicht erneut weiterdelegieren.

Wer unterliegt der Systembeteiligungspflicht bei Eigenmarken des Handels?
Die Systembeteiligungspflicht für Eigenmarken des Handels liegt nur dann beim Handel, wenn dieser selbst als Erstinverkehrbringer anzusehen ist. Ein Handelshaus gilt als Erstinverkehrbringer, wenn es ausschließlich selbst als Abfüller/Hersteller auf der Verpackung angegeben ist, und es das Markenrecht innehat;

Gelten Verkaufsverpackungen im Versand- und Internethandel als Serviceverpackungen?
Nein. Der Systembeteiligungspflicht unterliegen auch diejenigen, die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackungen als Versandmaterial im Versand- und Internethandel in den Verkehr bringen.

Wer unterliegt der Systembeteiligungspflicht beim Import?
Der Systembeteiligungspflicht unterliegen diejenigen, die beim Import von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen. Wird eine Holschuld vereinbart, ändert auch ein Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung der Ware nichts an der Systembeteiligungspflicht des Importeurs;

Können pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen in Branchenlösungen eingebracht werden?
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 9 Abs. 2 der Pfandpflicht nicht unterliegen (z. B. Verpackungen von Fruchtsäften und Spirituosen) müssen in ein System eingebracht werden. Eine Einbringung dieser Getränkeverpackungen in Branchenlösungen ist nicht zulässig (§ 9 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 3).

Unter welchen Voraussetzungen entfällt die Systembeteiligungspflicht?
Die Systembeteiligungspflicht entfällt nach § 6 Abs. 2, soweit Hersteller und Vertreiber bei Anfallstellen, die den privaten Haushalten nach § 3 Abs. 11 gleichgestellt sind, selbst die von ihnen bei diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackungen zurücknehmen und einer Verwertung zuführen (Branchenlösung). Das Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 durch Vorlage einer Sachverständigenbescheinigung glaubhaft zu machen. Eine Beauftragung Dritter - ohne Übergang der Pflichten - ist gemäß § 11 zulässig.

Weiterführende Informationen über Branchenlösungen, Vollständigkeitserklärungen und Mengenstromnachweisen
Im Hinblick auf die Ausgestaltung und den Betrieb einer Branchenlösung sowie Fragestellungen zu den Vollständigkeitserklärungen und zur Dokumentation der Rücknahme- und Verwertungspflichten sei auf die LAGA-Mitteilung 37 verwiesen.

Pfandpflicht

Seit dem 1. Januar 2003 gilt die Pfanderhebungspflicht für bestimmte Einweggetränkeverpackungen.

Mit der "Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung" vom 24. Mai 2005, die am 28. Mai 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Bestimmungen zur Pfanderhebungspflicht bei ökologisch nicht vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen verändert. Pfandpflichtig sind grundsätzlich alle nicht ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen mit einem Volumen von 0,1 Liter bis 3,0 Liter. Die Pfandhöhe beträgt einheitlich 25 Cent. 

Die Pfandpflicht für Einwegverpackungen wurde am 1. Mai 2006 auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke (Alkopops) ausgedehnt. Pfandfrei bleiben Getränke wie Frucht- und Gemüsesäfte, Milch und Wein sowie Getränke, die in ökologisch vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen (Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel) vertrieben werden.

Die sogenannten Insellösungen, also der Vertrieb von Getränken in abfüller- oder vertreiberspezifischen "Individual-Einweg-Getränkeverpackungen", wurden zum 1. Mai 2006 beendet. Seit diesem Zeitpunkt darf die Verpackungsrücknahme und Pfandauszahlung nicht mehr von der Rückgabe einer Individualverpackung abhängig gemacht werden. Die Rücknahmeverpflichtung eines Vertreibers beschränkt sich lediglich auf Einweg-Verpackungen der jeweiligen Materialarten (z.B. Kunststoff, Glas, Metall, Verbunde) in denen die Getränke, die er im Sortiment führt, vertrieben werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm. Für diese beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber im Sortiment führt.

Industrie und Handel haben die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) gegündet, die die Rahmenbedingungen für das neue bundesweite Rücknahmesystem für bepfandete Einweggetränkeverpackungen festlegt und die Einhaltung des Regelwerks rund um Rücknahme und Pfandpflicht verantwortet. Dazu werden die bepfandeten Einweggetränkeverpackungen mit dem DPG-Label gekennzeichnet und mit einem speziellen Strichcode (EAN-Code) versehen. Hieran können die Automaten resp. spezielle Lesegeräte erkennen, ob es sich um eine bepfandete Getränkeverpackung handelt, für die noch kein Pfand erstattet wurde. Fehlt dagegen dieser Strichcode ist oftmals nicht mehr nachweisbar, dass es sich um eine ordnungsgemäß in Deutschland bepfandete Getränkeverpackung handelt. Unter diesen Umständen kann ein Vertreiber die Pfanderstattung verweigern. Die Pfanderstattung kann allerdings nicht verweigert werden, wenn eine pfandpflichtige Verpackung als solche eindeutig zu erkennen ist, unabhängig davon, ob die Verpackung beschädigt oder der EAN-Code vorhanden oder lesbar ist. Eine Weigerung der Pfanderstattung stellt eine bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit dar. Sofern Rücknahmeautomaten nur unbeschädigte Gebinde erkennen und annehmen, ist dem Verbraucher die Möglichkeit der manuellen Rücknahme einzuräumen.

Ökobilanzen

Zur Bewertung der ökologischen Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt wurde vom Umweltbundesamt die Erstellung einer "Ökobilanz für Getränkeverpackungen alkoholfreier Getränke und Wein" in Auftrag gegeben. Das Umweltbundesamt hat die Ergebnisse der Status-Quo-Analyse in der Reihe "TEXTE" des Umweltbundesamtes veröffentlicht und kann online unter dem Thema: Ökobilanz für Getränkeverpackungen II bestellt werden. Auf dieser Internetseite kann auch eine kostenfreie, deutsch- und englischsprachige Kurzfassung der Studie heruntergeladen werden.

Die Dualen Systeme

Die rechtliche Grundlage der Dualen Systeme ist der § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung. Ein System muss flächendeckend im Einzugsbebiet des verpflichteten Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleisten. Nach § 6 Abs. 4  VerpackV ist das System auf die vorhandenen Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird, abzustimmen.

Nach § 6 Abs. 1 VerpackV müssen sich Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systmen beteiligen.

In Rheinland-Pfalz sind insgesamt neun verschiedene Systembetreiber tätig. Auf Antrag des Systembetreibers stellt die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde fest, dass das System flächendeckend eingerichtet wurde (siehe Download Feststellungsbescheid). Zum Effizienznachweis des Systems gelten bestimmte Erfassungs- und Sortierquoten. Jeder Betreiber von Systemen hat Nachweise über die erfassten und über die einer stofflichen und energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen (so genannter Mengenstromnachweis). Die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen auf Grundlage der Nachweise zu bescheinigen.

Die Erfassungsmengen an Verkaufsverpackungen in 2011 lagen nach den Mengenstromnachweisen der dualen Systeme für Rheinland-Pfalz bei rund 110.654 Tonnen Glas, 130.818 Tonnen LVP und 352.625 Tonnen PPK.

Nach GVM 2013 betrug die Verwertungsquote von Glasverpackungen rund 86 %, die der PPK-Verpackungen rund 92,6 %, bei Weißblechverpackungen 93,3 %, bei Aluminiumverpackungen 87,8 %, bei Kunststoffverpackungen 75 % und bei Flüssigkeitskarton 72,5 %.

Im nebenstehenden Bereich können Sie für die Jahre 1998 bis 2003 die Gesamtverwertungsmengen für Rheinland-Pfalz und die bundesweiten Verwertungsquoten herunterladen. Für die Jahre 2004 bis 2006 kann der Mengenstromnachweis der DSD AG resp. DSD GmbH für das Bundesland Rheinland-Pfalz (Erfassungs- und Verwertungsmengen), gegliedert nach Vertragsgebieten, heruntergeladen werden. Seit 2007 sind verschiedene duale Systeme festgestellt und in Rheinland-Pfalz operativ tätig. Die Daten der verschiedenen Systeme über die Mengen, die einer Verwertung zugeführt wurden, werden in einer Gesamttabelle dargestellt. Seit 2011 erfolgt nur noch die Darstellung der Erfassungsmengen der dualen Systeme..

     

    Downloads

    Feststellungsbescheid.PDF 
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    MSN_RP_1998.pdf 
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    MSN_RP_1999.pdf 
    (ca. 100 kB)
    MSN_RP_2000.pdf 
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    MSN_RP_2001.pdf 
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    MSN_RP_2002.pdf 
    (ca. 150 kB)
    MSN_RP_2003.pdf 
    (ca. 100 kB)
    MSN_RP_2004.pdf 
    (ca. 100 kB)
    MSN_RP_2005.pdf 
    (ca. 100 kB)
    MSN_RP_2006.pdf 
    (ca. 100 kB)
    MSN_RP_2007.pdf 
    (ca. 100 kB)
    MSN_RP_2008.pdf 
    (ca. 100 kB)
    MSN_RP_2009.pdf 
    (ca. 100 kB)
    MSN_RP_2010.PDF 
    (ca. 100 KB)
    MSN_RP_2011.PDF 
    (ca. 100 KB)