Nationale Vergabeverfahren (unterhalb der EU-Schwellenwerte)
Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das Vergaberecht dem Haushaltsrecht zugeordnet. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit konkretisieren § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) und § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit dem Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung als Regelform der Auftragsvergabe und der Vorgabe, dass beim Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren ist.
Solche einheitliche Richtlinien (Verfahrensregeln) enthalten die Vergabe- und Vertragsordnungen VOB Teil A und VOL Teil A, - jeweils Abschnitt 1 -, deren Anwendung in der jeweils gültigen Fassung verpflichtend vorgegeben wird durch die Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz“ und die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 55 LHO. Da die Verwaltungsvorschrift am 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten ist, wurden die VOL/A und VOB/A (jeweils Abschnitt 1) bis zum Erlass der neuen Verwaltungsvorschrift mit Runderlass vom 13. Dezember 2011 als einheitliche Richtlinien verbindlich eingeführt. Die VOL/A und VOB/A sind unter „Europaweite Vergabeverfahren“ im Downloadbereich eingestellt.
Landestariftreugesetz (LTTG)
Am 01. März 2011 ist das Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz - LTTG -) in Kraft getreten (GVBl. S. 426). Es verpflichtet das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 bis 5 GWB öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro nur an solche Unternehmen zu vergeben, die ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung mindestens das in diesem Gesetz vorgesehene Mindestentgelt bezahlen bzw. sich tariftreu verhalten.
Weitere Informationen zum LTTG finden Sie auf den Internetseiten des Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz (vgl. externes Internetangebot).
Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
Eine mittelstandsgerechte Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand ist ein wesentlicher Bestandteil mittelstandsfreundlicher Rahmenbedingungen. Mit der Neufassung des Mittelstandsförderungsgesetz (MFG) vom 9. März 2011 GVBl. S. 66), BS 70-3, wurden die in den vergangenen Jahren erstellten Grundsätze, der Mittelstandsförderung insbesondere zur Teil- und Fachlosen weiterentwickelt.
Korruptionsprävention
Korruptionsprävention
Wegen ihrer Finanzwirksamkeit ist die Vergabe öffentlicher Aufträge in besonderem Maße den Angriffen korruptiver und anderer unlauterer Handlungen ausgesetzt. Teil 2 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung vom 7. November 2000 (FM – O 1559 A – 411), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. April 2012 (MinBl. 2012, S. 306), enthält daher besondere Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen.



