Abfallwirtschaft


Siedlungsabfallwirtschaft

Unter dem Begriff „Siedlungsabfälle“ werden insbesondere Abfälle aus Haushalten, hausabfallähnliche Gewerbeabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle zusammengefasst.

Die Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Sie erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen unterstützen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abfallentsorgung.

Ziel der Landesregierung ist eine Abkehr von der klassischen Abfallwirtschaft hin zu einer Rohstoffwirtschaft. Stoffstrommanagement ist ein geeignetes Instrumentarium zu Erreichung dieses Ziels. Es geht nicht mehr darum, Abfälle einfach zu „entsorgen“, sondern vielmehr darum, Abfälle als Sekundärrohstoffe zu identifizieren und sie als Wertstoffe in Wirtschaftskreisläufe zu überführen. 

Zu einer Rohstoffwirtschaft kann sich die Abfallwirtschaft jedoch nur dann entwickeln, wenn fortschrittliche Aufbereitungs- und Logistiksysteme zum Einsatz kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Abfallströme unter Einsatz moderner Sortiertechnik behandelt und daraus marktfähige Rohstoffe gewonnen werden. Traditionelle Abfallentsorger müssen sich zu Rohstofflogistikern mit modernstem Logistik-Know-How weiterentwickeln. In gleicher Weise haben auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre traditionellen Entsorgungsstrukturen zukünftig auf diese Zielrichtung auszurichten, um ein Höchstmaß an Sekundärrohstoffen aus Abfällen gewinnen zu können.

Rheinland-Pfalz verfügt bereits über ein Netz hochwertiger Recyclinganlagen. Mit dessen  Verdichtung wird ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung des Kreislaufwirtschafts-Gedankens und somit zur Stärkung und Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Rheinland-Pfalz geleistet.

Sonderabfallwirtschaft

Die Sonderabfallwirtschaft beschäftigt sich mit gefährlichen Abfällen. Diese sind im Europäischen Abfallkatalog (EAK) bzw. in der Abfallverzeichnisverordnung – AVV – vom 10.12.2001 aufgeführt und mit einem * gekennzeichnet (die letzte kleinere Änderung der AVV erfolgte am 15.07.2006; eine größere Novellierung des EAK ist für 2015 vorgesehen).

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist speziell in der Nachweisverordnung des Bundes vom 20.10.2008 geregelt. Bevor ein gefährlicher Abfall transportiert werden darf, hat mittels Entsorgungsnachweis eine Vorabkontrolle zu erfolgen. Die eigentliche Entsorgung wird mit der Verbleibskontrolle – mit 6 „Begleitscheinen“ – mittlerweile elektronisch dokumentiert.

Die Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) ist auf Behördenseite für das gesamte abfallrechtliche Nachweisverfahren zuständig. Der Sonderabfallerzeuger hat der SAM die Abfälle anzudienen. Für den Sonderabfallerzeuger ergeben sich dadurch Entsorgungsalternativen. Die Zuweisungskriterien und rheinland-pfälzische Entsorgungsanlagen sind im Sonderabfall-Plan aufgeführt.