Landeskartellbehörde
Aufgaben:
Die rheinland-pfälzische Landeskartellbehörde ist beim Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz angesiedelt. Sie nimmt Aufgaben und Befugnisse des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wahr. Das GWB schützt die Freiheit des Wettbewerbs. Es verbietet Unternehmen wettbewerbswidrige Vereinbarungen und das missbräuchliche Ausnutzen von Marktmacht.
Kartellrechtswidrige Verhaltensweisen:
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Kartellverbot, § 1 GWB:
Grundsätzlich sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.
Kartelle sind Absprachen von Unternehmen bspw. über- Preise
- Gebiete oder
- Absatzquoten.
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Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, §§ 19 ff. GWB:
- Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Stellung nicht missbrauchen. Sie dürfen daher beispielsweise mit ihren Preisforderungen nicht über Entgelte hinausgehen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergäben oder die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen ohne sachlichen Grund beeinträchtigen (§ 19 GWB).
- Sie dürfen gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln und ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten unbillig zu behindern (§ 20 GWB).
Verfahren:
Die Landeskartellbehörde kann Verstöße gegen das GWB durch ein Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren ahnden.
In Bußgeldverfahren bei Kartellverstößen wendet die Landeskartellbehörde die so genannte Bonusregelung (siehe Downloadbereich) an. Diese hat den Charakter einer Kronzeugenregelung. Danach kann Teilnehmern eines Kartells, die mit der Landeskartellbehörde zusammenarbeiten, eine Geldbuße erlassen oder reduziert werden.
Zuständigkeit:
Die Landeskartellbehörde ist für eine Marktbeeinflussung oder ein wettbewerbsbeschränkendes oder diskriminierendes Verhaltens zuständig, wenn die Wirkung nicht über das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz hinaus reicht. Reicht die Wirkung der Marktbeeinflussung über die Landesgrenzen hinaus, ist das Bundeskartellamt zuständig.
Beratung:
Neben dem Gesetzesvollzug berät die Landeskartellbehörde auch über Fragestellungen im Zusammenhang mit dem GWB.



