Vergabekammern Rheinland-Pfalz
- Bauaufträge: 5.000.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich „Verkehr, Trinkwasser- und Energieversorgung“: 400.000 €
Ist der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt, ist der Gesamtauftragswert entscheidend.
Die Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte fallen nicht in die Überprüfungskompetenz der Kammern. Nach der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts können bei diesen Vergaben die ordentlichen Gerichte angerufen werden (Beschl. v. 02.05.2007, 6 B 10.07).
Das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 102 ff. GWB) geregelt.
Die Kammern können nur auf einen schriftlichen und begründeten Antrag eines Bewerbers oder Bieters tätig werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Verstöße gegen Vergabebestimmungen dem öffentlichen Auftraggeber zur Last gelegt werden sowie konkretisieren, dass er durch die Verletzung von Vergabevorschriften einen Schaden erlitten hat oder erleiden wird.
Der Antrag ist nach § 107 GWB grundsätzlich unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Verstöße, die aufgrund der Vergabebekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gerügt werden. Nicht geklärt ist zurzeit die Frage, ob sonstige Verstöße, die vom Antragsteller im Vergabeverfahren erkannt wurden, noch der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unterliegen und unverzüglich zu rügen sind. Diese Vorschrift wird nach dem Urteil des EuGH vom 28. Januar 2010 (Rs. C-406/08) von den Nachprüfungsinstanzen unterschiedlich bewertet. Die Vergabekammern Rheinland-Pfalz wenden das Unverzüglichkeitsgebot des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB wegen Verstoßes gegen EU-Vergaberecht zurzeit nicht mehr an. Andere Vergabekammern haben sich nicht für die Übertragung der EuGH-Entscheidung auf das deutsche Recht ausgesprochen und halten die Vorschrift nach wie vor für vollständig anwendbar. Klarheit in dieser Frage wird erst über eine Divergenzvorlage beim BGH, ggf. über eine Vorlage beim EuGH oder durch eine Gesetzesänderung zu erreichen sein.
Soweit der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt ihn die Vergabekammer an den Auftraggeber. Die Übermittlung bewirkt ein gesetzliches Zuschlagsverbot, das bis zur Entscheidung der Kammer und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist gilt.
Die Vergabekammer ist ein gerichtsähnlicher, weisungsunabhängiger Spruchkörper, der seine Entscheidung in der Besetzung mit einem vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern grundsätzlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung trifft. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann sofortige Beschwerde beim OLG Koblenz eingelegt werden.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB werden für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 € und soll grundsätzlich den Betrag von 50.000,00 € nicht überschreiten.
Die Vergabekammern orientieren sich bei der Kostenfestsetzung an der Gebührenstaffel, die die Vergabekammern des Bundes erarbeitet haben. Die Durchschnittsgebühren werden auf der Basis der Bruttoauftragssumme berechnet und können im Einzelfall entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand herauf- oder herabgesetzt werden.
Soweit ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden soll, ist es nach der Geschäftsordnung der Vergabekammern notwendig, dass der Bieter/Bewerber mit seinem Antrag einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 € entrichtet. Dies kann durch die Übersendung eines Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf das Konto der Vergabekammern unter Angabe eines besonderen Kassenzeichens, das von der Geschäftsstelle auf Anfrage mitgeteilt wird, erfolgen. Es reicht bei Antragseingang aber auch eine anwaltliche Versicherung, dass der Kostenvorschuss geleistet wird.
Kontakt:
Die Vergabekammern Rheinland-Pfalz erreichen Sie innerhalb folgender Kernarbeitszeiten:
Montag bis Donnerstag von 09.30 - 15.00 Uhr,
sowie Freitag von 09.30 - 12.00 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass die Vergabekammern keine Rechtsberatung, insbesondere keine telefonische Beratung in laufenden bzw. zukünftigen Vergabeangelegenheiten übernehmen. Hier sollten Sie sich an Ihre Interessenvertretungen, Beratungsstellen, Justitiare, Rechtsanwälte oder bei VOB-Vergaben an die VOB-Stelle Rheinland-Pfalz wenden.
Bitte stellen Sie Ihren Nachprüfungsantrag so rechtzeitig, dass die Kammern Ihren Antrag auf eine offensichtliche Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit noch vor Ablauf der beabsichtigten Zuschlagserteilung an das konkurrierende Unternehmen prüfen können. Die Übermittlung an den Auftraggeber mit der Folge des gesetzlichen Zuschlagsverbots erfolgt erst im Anschluss an diese Prüfung.





