Europaweite Vergabeverfahren (oberhalb der EU-Schwellenwerte)
Für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Vorschriften:
- Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (klassische Richtlinie),
- Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Sektorenrichtlinie),
- Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
- Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswesen (Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 89/665/EWG und 92/13/EWG)
- Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 - Schwellenwerte für Auftragsvergaben 2012 und 2013.
Auf der Internetseite der Europäischen Kommission (vgl. nebenstehende Verknüpfung) sind die geltenden Richtlinien, Verordnungen und Schwellenwerte abrufbar.
Nationale Verfahrensvorschriften
Das europäische Vergaberecht wurde im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV), der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO), der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und den Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB Teil A und VOL Teil A – jeweils Abschnitt 2 bzw. Abschnitt 3 bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Bauaufträgen - und VOF) in deutsches Recht umgesetzt
- Der vierte Teil des GWB enthält Regelungen zu den allgemeinen Grundsätzen der öffentlichen Auftragsvergabe, den Anwendungsbereich des Vergaberechts oberhalb der EU-Schwellenwerte, den Vergabearten und zum Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren.
- Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) verpflichtet die sog. klassischen öffentlichen Auftraggeber zur Anwendung der untergesetzlichen Vergabe- und Vertragsordnungen VOB Teil A und VOL Teil A – jeweils Abschnitt 2 – sowie der VOF. Durch die statische Verweisung erhalten diese Verfahrensvorschriften materiellen Rechtsnormcharakter und stehen damit selbst im Verordnungsrang. Daneben enthält die Vergabeverordnung auch weitergehende Verfahrensvorschriften, z.B. zur Beschaffung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge und zur Berücksichtigung des Kriteriums der Energieeffizienz.
- Für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasser- oder Energieversorgung (Sektorentätigkeiten) sind die Verfahrensvorschriften – im Gegensatz zur VgV – zusammengefasst in der Sektorenverordnung (SektVO) geregelt. Die Sektorenverordnung gilt nicht für Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
- Für verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträge findet die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) uneingeschränkt Anwendung. Dagegen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen ausschließlich die Allgemeinen Bestimmungen des Teils 1 (mit Ausnahme des § 5) sowie die Teile 3, 4 (mit Ausnahme des § 43) und 5. Im Übrigen wird für Bauaufträge auf den neuen dritten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A - VS) verwiesen.
- Die Vergabe- und Vertragsordnungen VOB Teil A und VOL Teil A – jeweils Abschnitt 2 bzw. Abschnitt 3 der VOB/A bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Bauaufträgen – sowie die VOF enthalten die Verfahrensvorschriften zur Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
- Zu beachten ist auch im Oberschwellenbereich das Landestariftreuegesetz (Weitere Erläuterungen zu dem Landestariftreuegesetz finden Sie im Bereich nationale nationale Vergabeverfahren.



