Dienstleistungsrichtlinie
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie
Ziel der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist es, Hindernisse im grenzübergreifenden Handel von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union zu beseitigen und so die Dienstleistungswirtschaft innerhalb der EU zu fördern.
Normenprüfung:
Mit der Umsetzung der Richtlinie ist die Überprüfung aller nationalen Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen auf die Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie verbunden. Alle Mitgliedstaaten der EU waren daher verpflichtet, ihre Gesetzgebung auf mögliche Hemmnisse für Dienstleister aus anderen EU-Staaten zu überprüfen und sie dort, wo sie bestanden, abzubauen. Zudem musste geprüft werden, ob für Genehmigungsverfahren Bearbeitungsfristen eingerichtet werden, um Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. In Deutschland konzentrierten sich die erforderlichen Änderungen auf diesen Aspekt und auf die Einrichtung des Einheitlichen Ansprechpartners.
Der Einheitliche Ansprechpartner
Der Einheitliche Ansprechpartner (EAP) ist eine neue Einrichtung auf der Grundlage der EU-Dienstleistungsrichtlinie: Er informiert, er berät und kümmert sich aktiv darum, dass Unternehmen eine Reihe von behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zügig und ohne bürokratischen Aufwand für die Unternehmen erhalten. Er koordiniert eine Reihe von Verfahren und überwacht die Fristeinhaltung. Die jeweilig zuständigen Behörden behalten ihre Zuständigkeit; sie arbeiten jedoch eng mit dem EAP zusammen.
Nach den Vorgaben der EU muss der EAP lediglich bestimmten Dienstleistern aus den Mitgliedstaaten der EU zur Verfügung stehen. In Rheinland-Pfalz jedoch können auch alle einheimischen Unternehmen jeder Branche seine Hilfe in Anspruch nehmen, So können vor allem Existenzgründerinnen und -gründer dabei unterstützt werden, die für den Start in die Selbstständigkeit erforderlichen Genehmigungen zu erhalten.
Die Dienstleistungsrichtlinie und alle relevanten Unterlagen dazu erhalten Sie nebenstehend als Download auf dieser Seite.
Die internationale Zusammenarbeit von Behörden der EU - das Binnenmarkt-Informationssystem IMI
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten auch zu einer engeren Verwaltungszusammenarbeit. Nach Artikel 28 ff. der Dienstleistungsrichtlinie sollen künftig die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege dienstleistungsrelevante Informationen untereinander austauschen und Amtshilfe leisten, um Zweifelsfragen im Hinblick auf die Überwachung und Zuverlässigkeit von Dienstleistungserbringern schnell und effizient zu klären.
Nähere Informationen hierzu finden Sie in nebenstehendem Download „Das Binnenmarktinformationssystem (IMI)“.



