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Rheinland-Pfalz-Wappen mit Schriftzug: Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
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Raumordnungsverfahren


Das Raumordnungsverfahren ist ein Instrument zur Sicherung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung. Raumbedeutsame Vorhaben (Beispiel: geplanter Bau einer Hochspannungsleitung, einer Bundesfernstraße, eines Schienenweges, eines Einkaufzentrums oder eines Ferienparks) werden auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung geprüft und mit anderen raumbedeutsamen Vorhaben abgestimmt.

Damit soll sichergestellt werden, dass sich das raumbedeutsame Geschehen im jeweiligen Planungsraum im Einklang mit der festgelegten Gesamtplanung und ohne Kollision mit anderen räumlichen Aktivitäten vollzieht. Ziel des Raumordnungsverfahrens ist eine unter raumordnerischen Erfordernissen zu bestimmende Linie oder ein zu bestimmender Standort. Der Bund hat den Ländern freigestellt, ob und wie sie die Öffentlichkeit dabei beteiligen. Da die Raumordnung ihre Aufgabe bürgernah begreift und Umweltverbände und Bürgerinitiativen bei ihrer Entscheidung mit einbezieht, wird in Rheinland-Pfalz die Öffentlichkeit am Raumordnungsverfahren (gem. § 17 Abs. 7 LPlG) beteiligt. Durch die Bürgerbeteiligung wird das Raumordnungsverfahren transparent für alle Bürgerinnen und Bürger.

Vereinfachte raumordnerische Prüfung: Für kleinere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sieht das LPlG die Möglichkeit einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung vor.

Resultat
Das Raumordnungsverfahren schließt mit einem raumordnerischen Entscheid ab, der die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung (ggf. unter Maßgaben) feststellt oder ablehnt. Diese Entscheidung hat keine unmittelbare Rechtswirkung, sie muss jedoch von allen Trägern nachfolgender Planungen (Planfeststellung, Bauleitplanung) berücksichtigt und in die Abwägung mit einbezogen werden.

Die eigentliche Entscheidung über die Zulässigkeit solcher (raumbedeutsamer) Vorhaben sowie konkreter Festlegungen, Abgrenzungen etc. werden erst im nachfolgenden Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren, z.B. in einem Planfeststellungsverfahren, getroffen. Auch in diesen Verfahren werden die Pläne einen Monat lang öffentlich ausgelegt und betroffene Privatpersonen können Einwendungen gegen das Vorhaben geltend machen.
So werden beispielsweise für den Bau von Straßen und Schienenstrecken Raumordnungsverfahren durchgeführt.